St. Peter und Paul

Jesus im Garten Gethsemane - Antependium am Altar in St. Peter und Paul

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Öffnungszeiten Pfarreisekretariat:

Mo 8.30–11.30/14.00–16.00 Uhr
Di, Mi, Fr 8.30–11.30/14.00–17.00 Uhr
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KGO Kirchgemeindeordnung - Kirchgemeindeversammlung - Kirchenpflege - Pfarrkirchenstiftung


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Kirchenpflege - KGO Kirchgemeindeordnung - KGV Kirchgemeindeversammlung

KGO Kirchgemeindeordnung  Kirchgemeinde St. Peter und Paul - Sinn und Zweck der Kirchenpflege

Die Kirchenpflege als Exekutive der Kirchgemeinde unterstützt die Seelsorger und deren Mitarbeiterteam in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Zu den Aufgaben der Kirchenpflege zählen weiter die Rechnungsführung, die Erarbeitung eines Budgets, die Liegenschaftsverwaltung und in Zusammen-arbeit mit dem Pfarrer die Personalverantwortung. Anstellungsbehörde aller kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Kirchenpflege.
Durch ihre Arbeit schafft die Kirchenpflege die Rahmenbedingungen für ein vielfältiges Pfarreileben nach den Bedürfnissen unserer Zeit.

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       • KGO Kirchgemeindeordnung der Kirchgemeinde Zürich-St. Peter und Paul

       • Mitglieder der Kirchenpflege und der Rechnungsprüfungskommission RPK 

       • Synodale der Kirchgemeinde

  • StadtverbandSynode und Synodalrat der Römisch-Katholischen Körperschaft des Kantons 

Pfarrkirchenstiftung

Kirche Kirchengucker PP246_280   Ein wichtiges Gremium im Hintergrund

     Lange bevor im Kanton Zürich die Katholische Kirche eine Körperschaft wurde, entstanden in den
     verschiedenen Gemeinden die sogenannten Stiftungen. Sie haben das Ziel, nach dem Kirchen-        
     vermögen zu schauen. In den Afängen stand an vielen Orten dabei der Bau einer Kirche im        
     Vordergrund.
     Die neu entstandenen Pfarrgemeinden bekamen so einen Raum für die Gottesdienste.
     Die Erfahrung aus der Geschichte hatte dazu bewogen, Stiftungen zu gründen. In der Reformation    
     und auch 1869 - Entstehung der Christkatholischen Kirche - hatte die Katholische Kirche Besitz- 
     tümer an die neu entstandenen Kirchen abtreten müssen. Der Besitz einer Stiftung kann auch dann
     nicht einem anderen Zweck zugeführt werden, wenn die Mehrzahl der Mitglieder es wollen.
     Die in der Stiftungsurkunde festgehaltene Bestimmung muss beibehalten werden.


     Die Mitglieder des Stiftungsrates werden auch nicht gewählt, sondern vom Bischof ernannt.