Jesus im Garten Gethsemane - Antependium am Altar in St. Peter und Paul
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Mo 8.30–11.30/14.00–16.00 Uhr
Di, Mi, Fr 8.30–11.30/14.00–17.00 Uhr
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KGO Kirchgemeindeordnung - Kirchgemeindeversammlung - Kirchenpflege - Pfarrkirchenstiftung
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Kirchenpflege - KGO Kirchgemeindeordnung - KGV Kirchgemeindeversammlung
KGO Kirchgemeindeordnung Kirchgemeinde St. Peter und Paul - Sinn und Zweck der Kirchenpflege
Die Kirchenpflege als Exekutive der Kirchgemeinde unterstützt die Seelsorger und deren Mitarbeiterteam in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Zu den Aufgaben der Kirchenpflege zählen weiter die Rechnungsführung, die Erarbeitung eines Budgets, die Liegenschaftsverwaltung und in Zusammen-arbeit mit dem Pfarrer die Personalverantwortung. Anstellungsbehörde aller kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Kirchenpflege.
Durch ihre Arbeit schafft die Kirchenpflege die Rahmenbedingungen für ein vielfältiges Pfarreileben nach den Bedürfnissen unserer Zeit.
• KGO Kirchgemeindeordnung der Kirchgemeinde Zürich-St. Peter und Paul
• Mitglieder der Kirchenpflege und der Rechnungsprüfungskommission RPK
• Stadtverband, Synode und Synodalrat der Römisch-Katholischen Körperschaft des Kantons
Pfarrkirchenstiftung
Ein wichtiges Gremium im Hintergrund
Lange bevor im Kanton Zürich die Katholische Kirche eine Körperschaft wurde, entstanden in den
verschiedenen Gemeinden die sogenannten Stiftungen. Sie haben das Ziel, nach dem Kirchen-
vermögen zu schauen. In den Afängen stand an vielen Orten dabei der Bau einer Kirche im
Vordergrund.
Die neu entstandenen Pfarrgemeinden bekamen so einen Raum für die Gottesdienste.
Die Erfahrung aus der Geschichte hatte dazu bewogen, Stiftungen zu gründen. In der Reformation
und auch 1869 - Entstehung der Christkatholischen Kirche - hatte die Katholische Kirche Besitz-
tümer an die neu entstandenen Kirchen abtreten müssen. Der Besitz einer Stiftung kann auch dann
nicht einem anderen Zweck zugeführt werden, wenn die Mehrzahl der Mitglieder es wollen.
Die in der Stiftungsurkunde festgehaltene Bestimmung muss beibehalten werden.
Die Mitglieder des Stiftungsrates werden auch nicht gewählt, sondern vom Bischof ernannt.